Scheinselbständigkeit 2000
Teil 1: Amtsermittlungsgrundsatz und Vermutungsregelung (Fortsetzung)
Michael Ernst-Pörksen, C.O.X. Steuerberatungsgesellschaft
und Treuhandgesellschaft mbh
Zu 3: Entsprechende Tätigkeiten beschäftigter Arbeitnehmer
"Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber läßt
entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer
verrichten"
Dieses Kriterium ist in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Auftraggeber
neben festangestellten auch sog. "Freie Mitarbeiter" beschäftigt. Zu
beachten ist zunächst, daß die Bezeichnung "Freier Mitarbeiter"
sozialversicherungsrechtlich unerheblich ist. Zur Annahme eines
sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Beschäftigungsverhältnisses führt
regelmäßig die Tatsache, wenn ein Auftraggeber für die gleiche Tätigkeit
Arbeitnehmer beschäftigt und sich die (Arbeits)Bedingungen des "Freien
Mitarbeiters" nicht wesentlich von denen der abhängig Beschäftigten
unterscheiden. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, kann es zur Annahme eines
Beschäftigungsverhältnisses für den "Freien" kommen, wenn
branchengleiche Auftraggeber bei gleichen Arbeitsinhalten regelmäßig
Arbeitnehmer beschäftigen.
Zu 4: Typische Merkmale unternehmerischen Handelns
"Die Tätigkeit der Person läßt typische Merkmale unternehmerischen
Handelns nicht erkennen."
Zu den typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gelten nach Auffassung
der Sozialversicherungsträger:
-
das erkennbare Vorliegen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit
-
das eigenständige Tragen eines unternehmerischen Risikos
-
die Möglichkeit, selbständig unternehmerische Chancen wahrzunehmen.
Die entsprechenden Ausprägungen dieser Merkmale sind nicht als einzelne,
aber in ihrer Gesamtheit von Bedeutung. Hierzu gehören insbesondere:
-
die eigenständige Entscheidung über die Preisbildung für Verkäufe und
Dienstleistungen der entsprechenden Person
-
die eigenständige Entscheidung über die Einstellung von Personal zur
Erbringung der vereinbarten Leistung
-
der Einsatz eigener Arbeitsmittel und eigenen Kapitals
-
Art und Umfang der selbständigen Kundenakquisition
-
Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (eigene
Briefköpfe, eigene Visitenkarten, Auftreten im eigenen Namen etc.)
Das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
vom 20.12.99 (siehe www.vdr.de), nennt in
einer Anlage einige etwas konkretere Merkmale unternehmerischen Handelns für
einzelne Berufsgruppen.
Zu 5: Äußeres Erscheinungsbild
"Die Tätigkeit der Person entspricht dem äußeren Erscheinungsbild
nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte"
Dieses fünfte und letzte Kriterium der Vermutungsregelung des § 7 (4) SGB
IV bezieht sich auf Fälle, in denen durch Outsourcing
Beschäftigungsverhältnisse in "Freie Mitarbeit" umgewandelt werden.
Bei unverändertem äußeren Erscheinungsbild wird von einem Fortbestand des
bisherigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen.
Die Bedeutung der Vermutungsregelung
Die Vermutungsregelung des § 7 (4) SGB IV greift nur dann, wenn im Falle
eines zu prüfenden Auftragsverhältnisses Auftraggeber und Auftragnehmer ihren
Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen
Status der Erwerbsperson nicht nachkommen. Ansonsten gilt weiterhin die
Rechtslage bis 1999 und der bis dahin bereits geltende Amtsermittlungsgrundsatz:
Der Sozialversicherungsträger selbst, hat die Tatsachen zu ermitteln, die zur
Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Bedeutung sind. Zur
Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung
gelten nach wie vor die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, und nach
wie vor kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls an. Da
in den jeweils zu betrachtenden Fällen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit
mit Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung zusammentreffen, ist zur
Beurteilung darauf abzustellen, welche Merkmale der zu betrachtenden Tätigkeit
das Gepräge geben. Die beteiligten Personen tun also gut daran, von sich aus
auf die Darstellung des Einzelfalls Einfluß zu nehmen und am Gesamtbild
"mit zu malen".
(wird fortgesetzt)
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