Umsatzsteuer:
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
Mitja Wolf, C.O.X. Steuerberatungsgesellschaft
und Treuhandgesellschaft mbh
Wie
muß eine Rechnung aussehen?
Zunächst
ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie
Umsätze ein Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten sein muß. Der Hinweis
sollte etwa folgenden Inhalt haben: „Die Lieferung (sonstige Leistung) ist
steuerfrei nach § 4 Nr....... UStG.“
Insgesamt
muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten:
1. den
Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. den
Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
3. die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder
die Art und den
Umfang der sonstigen Leistung,
4. den
Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
5. das
Entgelt für die Lieferung oder für die sonstige Leistung und
6. den
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder
einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Unter
Entgelt ist dabei jeweils der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer zu verstehen.
ACHTUNG:
Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß aus Rechnungen, in denen nur der
Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer und der Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen ist
(z.B.: Rechnungsbetrag 116 EUR, enthält 16 EUR USt) kein
Vorsteuerabzug mehr möglich ist!
Mit
dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (oha!) ist eine weitere Vorschrift
eingeführt worden: Ab 1.Juli 2002 muß auf allen Rechnungen die Steuernummer
des Rechnungsausstellers stehen! Diese Maßnahme soll dem Finanzamt helfen,
Steuerhinterzieher dingfest zu machen. Wohlgemerkt, hier ist nicht die Rede von
der europäischen Umsatzsteueridentifikationsnummer, sondern von der
‘richtigen’ Steuernummer des Unternehmers.
Allerdings
wird die Angabe der Steuernummer des Rechnungsausstellers wohl keine
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sein, so jedenfalls die derzeit
herrschende Meinung.
Übrigens:
Seit 1.1.2002 sind auch auf elektronischem Wege versandte Rechnungen
anzuerkennen, wenn Sie mit einer Signatur nach dem Signaturgesetz (zertifizierter
elektronischer Schlüssel) versehen sind.
Die
Rechnungen müssen 10 Jahre aufgehoben werden.
Abgabe monatlicher
Umsatzsteuer-Voranmeldung durch Unternehmensgründer
Bislang
hatten Unternehmensgründer aufgrund einer Selbsteinschätzung der zu zahlenden
Umsatzsteuer Umsatzsteuervoranmeldungen meist nur vierteljährlich abzugeben.
Künftig möchte das Finanzamt zeitnah wissen, was es mit den Umsatzsteuern des
Neugründers auf sich hat.
In
dem Jahr, indem die unternehmerische Tätigkeit aufgenommen wird, und im
folgenden Kalenderjahr ist unabhängig vom Überschreiten bestimmter
Betragsgrenzen ab 2002 immer der
Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.
Auszahlung von
USt-Erstattungsansprüchen nur bei Sicherheitsleistung
Ab
2002 kann die Zustimmung zu Umsatzsteuervoranmeldungen, welche aufgrund eines
Vorsteuerüberhangs zu einer Auszahlung führen, im Einvernehmen mit dem
Unternehmer von einer Sicherheitsleistung des Unternehmers abhängig gemacht
werden.
Unter
Sicherheiten werden zum Beispiel Bankbürgschaften verstanden. Diese Neuregelung
hört sich vielleicht harmloser an, als sie ist. Was passiert nämlich, wenn der
Unternehmer keine Sicherheitsleistung stellt (z.B. weil ihm Sicherheiten
fehlen)? Das Finanzamt mag sich dann unter Umständen viel Zeit mit der Prüfung
lassen, ob die Umsatzsteuer tatsächlich auszuzahlen ist und der Unternehmer hat
Liquiditätsverluste. Selbst wenn der Steuerpflichtige Sicherheit in Form einer
Bankbürgschaft stellen kann, wird die Bank das wohl nicht umsonst tun, und der
Erstattungsberechtigte hat die Kosten zu tragen.
Wie
diese neue Vorschrift tatsächlich gehandhabt wird, bleibt abzuwarten.
Haftung für schuldhaft nicht
abgeführte Steuer
„Der
Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangen Umsatz, soweit diese
in einer Rechnung ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend
seiner vorgefaßten Absicht die
ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, diese zu entrichten und der
Unternehmer bei Abschluß des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon
Kenntnis hatte (oder hätte Kenntnis haben müssen).“
Bei
dem vorangegangenen Umsatz muß es sich nicht um den eigenen Eingangsumsatz
handeln, es kann auch der Umsatz eines anderen Unternehmers in der Lieferkette
gemeint sein.
Die
Vorschrift soll vor allem sogenannte Karussellgeschäfte treffen. Dies sind
Geschäfte, bei denen dieselbe Ware (oder gar keine Ware) immer im Kreis
geliefert wird. Der Profit entsteht, da jeweils die Vorsteuer aus den
Lieferungen geltend gemacht, die Umsatzsteuer jedoch nicht gezahlt wird. Wenn
das Finanzamt etwas merkt, wird der Laden schnell dicht gemacht und das
Karussell dreht sich unter neuer Firma andernorts weiter.
Dennoch:
Wer künftig verdächtig günstige Ware aus dubioser Quelle bezieht, geht ein
nicht unbeträchtliches Haftungsrisiko ein. Denn manchmal ist es gerade die
Umsatzsteuerersparnis, welche die preisgünstigen Angebote ermöglicht.
Bußgeld, wenn die Umsatzsteuer nicht pünktlich gezahlt wird
Künftig
handelt ordnungswidrig, wer die fällige Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt
nicht oder nicht vollständig zahlt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Wer also nach Abgabe seiner
Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. des Folgemonats nicht die errechnete
Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt hat, muß unter Umständen mit einer Buße
von 50.000 EUR rechnen!
Allerdings
ist Voraussetzung für das Begehen einer Ordnungswidrigkeit ein Tatvorsatz. Dies
bedeutet, die Nicht- oder verspätete Zahlung muß mit Wissen und Wollen des
Steuerpflichtigen erfolgt sein, ein reines Versehen oder Vergessen reicht nicht.
Dennoch, wer regelmäßig zu spät zahlt, kann sich kaum auf Schlamperei
herausreden. Die Verhängung der Ordnungswidrigkeit ist unabhängig von
eventuellen Verspätungszuschlägen oder Säumniszuschlägen, kann also
zusätzlich erfolgen. Es ist allerdings davon auszugehen, daß die Schonfrist
von fünf Tagen (bis zum 15. des Monats) auch in Zukunft gilt.
Unangekündigte Nachschau
„Zur
Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer
können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung
Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten
betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein
können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des
Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung betreten werden.“
So
der neue § 27b UStG. Merke also: Künftig können jederzeit
unangekündigt Finanzbeamte in den
Betriebsräumen erscheinen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, ihnen
Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sogar Privaträume sind bei
„dringenden Gefahren für die öffentliche Ordnung“ künftig nicht mehr
geschützt.
Die
Finanzbehörde kann gelegentlich dieser Nachschau übrigens jederzeit und ohne
vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Der Übergang zur
Außenprüfung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen.
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