Umsatzsteuer:
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz

Mitja Wolf, C.O.X. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbh

 Wie muß eine Rechnung aussehen?

Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten sein muß. Der Hinweis sollte etwa folgenden Inhalt haben: „Die Lieferung (sonstige Leistung) ist steuerfrei nach § 4 Nr....... UStG.“

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten:

1.  den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

2.  den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,

3.  
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,

4.  den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,

5.  
das Entgelt für die Lieferung oder für die sonstige Leistung und

6.  
den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder einen          Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Unter Entgelt ist dabei jeweils der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer zu verstehen.

ACHTUNG: Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß aus Rechnungen, in denen nur der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer und der Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen ist (z.B.: Rechnungsbetrag 116 EUR, enthält 16 EUR USt) kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist!

Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (oha!) ist eine weitere Vorschrift eingeführt worden: Ab 1.Juli 2002 muß auf allen Rechnungen die Steuernummer des Rechnungsausstellers stehen! Diese Maßnahme soll dem Finanzamt helfen, Steuerhinterzieher dingfest zu machen. Wohlgemerkt, hier ist nicht die Rede von der europäischen Umsatzsteueridentifikationsnummer, sondern von der ‘richtigen’ Steuernummer des Unternehmers.

Allerdings wird die Angabe der Steuernummer des Rechnungsausstellers wohl keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sein, so jedenfalls die derzeit herrschende Meinung.

Übrigens: Seit 1.1.2002 sind auch auf elektronischem Wege versandte Rechnungen anzuerkennen, wenn Sie mit einer Signatur nach dem Signaturgesetz (zertifizierter elektronischer Schlüssel) versehen sind.

Die Rechnungen müssen 10 Jahre aufgehoben werden.

Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldung durch Unternehmensgründer

Bislang hatten Unternehmensgründer aufgrund einer Selbsteinschätzung der zu zahlenden Umsatzsteuer Umsatzsteuervoranmeldungen meist nur vierteljährlich abzugeben. Künftig möchte das Finanzamt zeitnah wissen, was es mit den Umsatzsteuern des Neugründers auf sich hat.

In dem Jahr, indem die unternehmerische Tätigkeit aufgenommen wird, und im folgenden Kalenderjahr ist unabhängig vom Überschreiten bestimmter Betragsgrenzen ab 2002 immer der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.

Auszahlung von USt-Erstattungsansprüchen nur bei Sicherheitsleistung

 Ab 2002 kann die Zustimmung zu Umsatzsteuervoranmeldungen, welche aufgrund eines Vorsteuerüberhangs zu einer Auszahlung führen, im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung des Unternehmers abhängig gemacht werden.

 Unter Sicherheiten werden zum Beispiel Bankbürgschaften verstanden. Diese Neuregelung hört sich vielleicht harmloser an, als sie ist. Was passiert nämlich, wenn der Unternehmer keine Sicherheitsleistung stellt (z.B. weil ihm Sicherheiten fehlen)? Das Finanzamt mag sich dann unter Umständen viel Zeit mit der Prüfung lassen, ob die Umsatzsteuer tatsächlich auszuzahlen ist und der Unternehmer hat Liquiditätsverluste. Selbst wenn der Steuerpflichtige Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft stellen kann, wird die Bank das wohl nicht umsonst tun, und der Erstattungsberechtigte hat die Kosten zu tragen.

Wie diese neue Vorschrift tatsächlich gehandhabt wird, bleibt abzuwarten.  

Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer

 „Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangen Umsatz, soweit diese in einer Rechnung ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefaßten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, diese zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluß des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte (oder hätte Kenntnis haben müssen).“

 Bei dem vorangegangenen Umsatz muß es sich nicht um den eigenen Eingangsumsatz handeln, es kann auch der Umsatz eines anderen Unternehmers in der Lieferkette gemeint sein.

 Die Vorschrift soll vor allem sogenannte Karussellgeschäfte treffen. Dies sind Geschäfte, bei denen dieselbe Ware (oder gar keine Ware) immer im Kreis geliefert wird. Der Profit entsteht, da jeweils die Vorsteuer aus den Lieferungen geltend gemacht, die Umsatzsteuer jedoch nicht gezahlt wird. Wenn das Finanzamt etwas merkt, wird der Laden schnell dicht gemacht und das Karussell dreht sich unter neuer Firma andernorts weiter.

 Dennoch: Wer künftig verdächtig günstige Ware aus dubioser Quelle bezieht, geht ein nicht unbeträchtliches Haftungsrisiko ein. Denn manchmal ist es gerade die Umsatzsteuerersparnis, welche die preisgünstigen Angebote ermöglicht. 

Bußgeld, wenn die Umsatzsteuer nicht pünktlich gezahlt wird

 Künftig handelt ordnungswidrig, wer die fällige Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig zahlt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Wer also nach Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. des Folgemonats nicht die errechnete Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt hat, muß unter Umständen mit einer Buße von 50.000 EUR rechnen!

 Allerdings ist Voraussetzung für das Begehen einer Ordnungswidrigkeit ein Tatvorsatz. Dies bedeutet, die Nicht- oder verspätete Zahlung muß mit Wissen und Wollen des Steuerpflichtigen erfolgt sein, ein reines Versehen oder Vergessen reicht nicht. Dennoch, wer regelmäßig zu spät zahlt, kann sich kaum auf Schlamperei herausreden. Die Verhängung der Ordnungswidrigkeit ist unabhängig von eventuellen Verspätungszuschlägen oder Säumniszuschlägen, kann also zusätzlich erfolgen. Es ist allerdings davon auszugehen, daß die Schonfrist von fünf Tagen (bis zum 15. des Monats) auch in Zukunft gilt. 

Unangekündigte Nachschau

 „Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.“

So der neue § 27b UStG. Merke also: Künftig können jederzeit unangekündigt Finanzbeamte in den Betriebsräumen erscheinen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, ihnen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sogar Privaträume sind bei „dringenden Gefahren für die öffentliche Ordnung“ künftig nicht mehr geschützt.

Die Finanzbehörde kann gelegentlich dieser Nachschau übrigens jederzeit und ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Der Übergang zur Außenprüfung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen.

 

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