BGB: Schuldrechtsreformgesetz

Mitja Wolf, C.O.X. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbh

 Zum 1.1.2002 ist die wohl größte Reform des BGB seit seiner Einführung zum 1.1.1900 in Kraft getreten. Die Bundesrepublik hatte die Verpflichtung, drei EU-Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf, zum Zahlungsverzug und zum E-Commerce in nationales Recht umzusetzen. Seit langem war jedoch schon deutlich geworden, daß die Vorschriften zur Verjährung, zum Schuldrecht und zur Leistungsstörung sowie das Kaufrecht modernen Anforderungen nicht mehr genügten. Die Pflicht zur Umsetzung des EU-Rechtes wurde daher zum Anlass genommen, das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) und vor allem das zweite Buch (Schuldrecht) grundlegend zu überarbeiten.

 Im folgenden wird nur ein grober Überblick über die umfangreichen Änderungen gegeben, der zu einer ersten Orientierung dienen kann.

Verjährung

Bisher betrug die regelmäßige Verjährungsfrist dreißig Jahre. Für die meisten Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens waren jedoch kürzere Verjährungsfristen maßgebend. Im Verlaufe von Jahrzehnten Rechtsentwicklung kam es zu einer Vielzahl von Ausnahmen und Sonderregelungen, die das Verjährungsrecht sehr unübersichtlich und oftmals auch widersprüchlich machten.

Künftig beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (sogenannte Sylvesterverjährung).

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und ähnliche Grundstücksrechte sowie der Anspruch auf die Gegenleistung (Kaufpreis) verjähren in zehn Jahren. Die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt künftig nur noch für Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteil) und bei Ansprüchen aus vollstreckbaren Urteilen und Vergleichen. Bei den längeren Verjährungsfristen kommt es für den Beginn der Verjährung nicht auf die Kenntnis des Anspruches an, die Verjährung beginnt meist bereits mit seiner Entstehung, es gelten teilweise Sonderregelungen.

Eine kürzere Verjährungsfrist gilt für die Rechte des Käufers bei Mängeln der gekauften Sache[1]. Sie verjähren generell in zwei Jahren seit Ablieferung der Sache, bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangel verursacht haben, gilt eine Frist von fünf Jahren ab Übergabe.

positive Forderungsverletzung und culpa in contrahendo

Die bisher nicht im BGB kodifizierten, sondern nur als Richterrecht anerkannten Rechtsfiguren der positiven Forderungsverletzung und der culpa in contrahendo werden in das BGB aufgenommen. Im Mittelpunkt des künftigen vereinheitlichten Leistungsstörungsrechts steht der Begriff der Pflichtverletzung. Jede vertragliche Pflichtverletzung begründet einen Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Nach dem BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wobei Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert ist. Damit hat der Gläubiger bei Schäden, die anläßlich von Vertragsverhandlungen oder deren Aufnahme entstehen (Kunde rutscht im Kaufhaus auf Bananenschale aus) sowie bei Schäden infolge mangelhafter Vertragserfüllung (Rechtsanwalt berät schlecht)[2] künftig eine im Gesetz festgeschriebene Anspruchsgrundlage.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

 Erstmals im BGB geregelt wurde auch der ‘Wegfall der Geschäftsgrundlage’. Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrages wurden, nach Vertragsschluß schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

 Ebenfalls erstmals im Gesetz geregelt wurde die von der Rechtsprechung schon seit langem anerkannte Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis (Mietvertrag, Kreditvertrag, Arbeitsvertrag....) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen zu können. Ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Verzug

 Weiter verschärft wurden die Vorschriften zum Verzug. Grundsätzlich kommt der Schuldner durch eine Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug. Einer Mahnung bedarf es aber dann nicht mehr, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. zahlbar 1.4.2002) oder wenn sich der Zahlungszeitpunkt berechnen läßt und dem Schuldner eine angemessene Zeit zur Zahlung gewährt wird (z.B. 14 Tage nach Rechnungsdatum oder nach Erhalt der Lieferung / Rechnung). Es reicht aus, wenn der Schuldner sich ausrechnen kann, bis wann er zu zahlen hat. Diese Fälligkeitsfristen müssen jedoch vertraglich vereinbart worden sein. Spätestens kommt ein Schuldner einer Entgeltforderung jedoch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Verbraucher müssen auf diese Rechtsfolge jedoch in der Rechnung hingewiesen worden sein.

 Geändert wurde die Berechnung der Verzugszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt 5%/Jahr über dem Basiszinssatz. Er beträgt sogar 8%/Jahr über dem Basiszinssatz, wenn an dem Rechtsgeschäft keine Verbraucher (Privatpersonen) beteiligt sind. Der Basiszinssatz wird von der EZB berechnet und beträgt zur Zeit 2,57%, er ändert sich halbjährlich. Kommt also ein Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten in Verzug, so hat er derzeit 10,75% Verzugszinsen zu bezahlen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens (etwa durch Inanspruchnahme eines teuren Kontokorrentkredites) bleibt selbstverständlich unberührt.

Leistungsstörung/Kaufrecht

 Das Recht der Leistungsstörung bei Kauf von Sachen wird neu geregelt. Nach neuem Recht ist die Lieferung einer mangelfreien Sache eine Hauptleistungspflicht des Verkäufers (das war bisher nicht so!).

 Die Sache ist nach dem Gesetz dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Lieferung die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist.

Zur Beschaffenheit einer Sache gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers, insbesondere in der Werbung, erwarten durfte. Wenn also ein namhafter Autohersteller sein neuestes Modell als Drei-Liter-Auto anpreist, dann ist es mangelhaft, wenn es tatsächlich vier Liter verbraucht. Der Käufer hat dann die unten genannten Rechte.

 Neu ins Gesetz aufgenommen wurde auch die „Ikeaklausel“: Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

 Künftig kann der Käufer nach seiner Wahl bei Lieferung einer mangelhaften Sache die Beseitigung des Mangels der gekauften Sache oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann jedoch die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie im Vergleich zur Alternative unverhältnismäßig ist. Praktisch wird dies auf ein weitgehendes Wahlrecht des Verkäufers hinauslaufen, insbesondere bei höherwertigen Verbrauchsgütern zunächst eine Reparatur zu versuchen, bei billigen Massengütern sich hingegen auf die Ersatzlieferung zu beschränken. Der Verkäufer hat die Kosten der Nacherfüllung zu tragen. Mißlingt dem Verkäufer die Nacherfüllung auch im zweiten Versuch, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Statt zurückzutreten kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern.

Verbraucherschutzrichtlinie

 Künftig muß der Verbraucher (Privatperson) bei einem Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftritt, nicht mehr nachweisen, daß der Mangel bereits bei Kauf vorlag. Vielmehr gilt jetzt eine Beweislastumkehr, es wird widerleglich vermutet, daß die Sache bereits bei Kauf mangelhaft war. Wird die Vermutung durch den Verkäufer nicht widerlegt, hat der Käufer die oben beschriebenen Rechte. Bei einem Auftreten des Mangels nach Ablauf von 7 bis 24 Monaten obliegt es dem Käufer, nachzuweisen, daß der Mangel bereits bei Übergabe der Sache bestand. Nach Ablauf von zwei Jahren tritt Verjährung der Ansprüche auf Mängelbeseitigung ein. Viele große Hersteller haben schon reagiert und bieten von sich aus eine zweijährige Garantie an. Die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ist bei dem Kauf von neuen Gütern nicht reduzierbar.

Darlehensverträge und Verbraucherkredite

 Erstmals im BGB geregelt wurde auch, welche Pflichten bei einem entgeltlichen Gelddarlehen bestehen. In weiteren Paragraphen finden sich Bestimmungen, die Verbraucher bei Darlehensaufnahme und Ratenkaufverträgen schützen sollen.

E-Commerce-Richtline

 Für Onlinekäufe sind künftig bestimmte Informationspflichten zu Gunsten der Käufer festgeschrieben. Insbesondere muß der Anbieter seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen online zur Verfügung stellen und dem Käufer unmittelbar nach Erhalt der Bestellung diese bestätigen.

Verbraucherschutzgesetze und AGB

 Die Verbraucherschutzgesetze (Haustürwiderrufgesetz, Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz und Fernabsatzgesetz sowie das Gesetz zur Regelung der AGB) sind künftig in das BGB integriert, um der Zersplitterung des Zivilrechts entgegenzuwirken. In dem Zusammenhang wurde für alle Verbraucherverträge, die ein Widerrufsrecht enthalten müssen, für den Widerruf eine einheitliche Frist von 14 Tagen bestimmt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

 Viehkauf

 Die bisherigen Einschränkungen der Gewährleistungsrechte bei Viehkauf werden aufgehoben. Wenn also Verbraucher in Zukunft Schafe als lebende Rasenmäher erwerben, haben sie dieselben Gewährleistungsrechte wie bei rein mechanischen Mähern. Merke, künftig gilt auch für Rindviecher und Pferde: Einem gekauften Gaul schaut man ins Maul!

 



[1] Dazu unten unter Leistungsstörungen /Kaufrecht

[2] Das kommt bei Steuerberatern selbstverständlich nicht vor!

 

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