BGB: Schuldrechtsreformgesetz
Mitja Wolf, C.O.X. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbhZum 1.1.2002 ist die wohl größte Reform des BGB seit seiner Einführung zum 1.1.1900 in Kraft getreten. Die Bundesrepublik hatte die Verpflichtung, drei EU-Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf, zum Zahlungsverzug und zum E-Commerce in nationales Recht umzusetzen. Seit langem war jedoch schon deutlich geworden, daß die Vorschriften zur Verjährung, zum Schuldrecht und zur Leistungsstörung sowie das Kaufrecht modernen Anforderungen nicht mehr genügten. Die Pflicht zur Umsetzung des EU-Rechtes wurde daher zum Anlass genommen, das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) und vor allem das zweite Buch (Schuldrecht) grundlegend zu überarbeiten. Im
folgenden wird nur ein grober Überblick über die umfangreichen Änderungen
gegeben, der zu einer ersten Orientierung dienen kann. Verjährung
Bisher
betrug die regelmäßige Verjährungsfrist dreißig Jahre. Für die meisten
Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens waren jedoch kürzere Verjährungsfristen
maßgebend. Im Verlaufe von Jahrzehnten Rechtsentwicklung kam es zu einer
Vielzahl von Ausnahmen und Sonderregelungen, die das Verjährungsrecht sehr
unübersichtlich und oftmals auch widersprüchlich machten. Künftig
beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt
hat (sogenannte Sylvesterverjährung). Ansprüche
auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und ähnliche
Grundstücksrechte sowie der Anspruch auf die Gegenleistung (Kaufpreis)
verjähren in zehn Jahren. Die
dreißigjährige Verjährungsfrist gilt künftig nur noch für
Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche,
rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteil) und bei Ansprüchen aus
vollstreckbaren Urteilen und Vergleichen. Bei den längeren Verjährungsfristen
kommt es für den Beginn der Verjährung nicht auf die Kenntnis des Anspruches
an, die Verjährung beginnt meist bereits mit seiner Entstehung, es gelten
teilweise Sonderregelungen. Eine
kürzere Verjährungsfrist gilt für die Rechte des Käufers bei Mängeln der
gekauften Sache[1]. Sie verjähren generell
in zwei Jahren seit Ablieferung der Sache, bei Bauwerken und Sachen, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
sind und dessen Mangel verursacht haben, gilt eine Frist von fünf Jahren ab
Übergabe. positive
Forderungsverletzung und culpa in contrahendo
Die
bisher nicht im BGB kodifizierten, sondern nur als Richterrecht anerkannten
Rechtsfiguren der positiven Forderungsverletzung und der culpa in contrahendo
werden in das BGB aufgenommen. Im Mittelpunkt des künftigen vereinheitlichten
Leistungsstörungsrechts steht der Begriff der Pflichtverletzung. Jede
vertragliche Pflichtverletzung begründet einen Anspruch des Gläubigers auf
Schadensersatz, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Nach
dem BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wobei
Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
definiert ist. Damit hat der Gläubiger bei Schäden, die anläßlich von
Vertragsverhandlungen oder deren Aufnahme entstehen (Kunde rutscht im Kaufhaus
auf Bananenschale aus) sowie bei Schäden infolge mangelhafter
Vertragserfüllung (Rechtsanwalt berät schlecht)[2]
künftig eine im Gesetz festgeschriebene Anspruchsgrundlage. Wegfall
der Geschäftsgrundlage
Erstmals
im BGB geregelt wurde auch der ‘Wegfall der Geschäftsgrundlage’. Haben sich
Umstände, die zur Grundlage eines Vertrages wurden, nach Vertragsschluß
schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit
anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten,
so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am
unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem
Grund
Ebenfalls
erstmals im Gesetz geregelt wurde die von der Rechtsprechung schon seit langem
anerkannte Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis (Mietvertrag, Kreditvertrag,
Arbeitsvertrag....) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen zu können. Ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn
dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis
zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Verzug
Weiter
verschärft wurden die Vorschriften zum Verzug. Grundsätzlich kommt der
Schuldner durch eine Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit in
Verzug. Einer Mahnung bedarf es aber dann nicht mehr, wenn für die Leistung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. zahlbar 1.4.2002) oder wenn sich
der Zahlungszeitpunkt berechnen läßt und dem Schuldner eine angemessene Zeit
zur Zahlung gewährt wird (z.B. 14 Tage nach Rechnungsdatum oder nach Erhalt der
Lieferung / Rechnung). Es reicht aus, wenn der Schuldner sich ausrechnen kann,
bis wann er zu zahlen hat. Diese Fälligkeitsfristen müssen jedoch vertraglich
vereinbart worden sein. Spätestens kommt ein Schuldner einer Entgeltforderung
jedoch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung leistet. Verbraucher müssen auf diese Rechtsfolge jedoch
in der Rechnung hingewiesen worden sein. Geändert
wurde die Berechnung der Verzugszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt 5%/Jahr
über dem Basiszinssatz. Er beträgt sogar 8%/Jahr über dem Basiszinssatz, wenn
an dem Rechtsgeschäft keine Verbraucher (Privatpersonen) beteiligt sind. Der
Basiszinssatz wird von der EZB berechnet und beträgt zur Zeit 2,57%, er ändert
sich halbjährlich. Kommt also ein Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten in
Verzug, so hat er derzeit 10,75% Verzugszinsen zu bezahlen. Der Nachweis eines
höheren Verzugsschadens (etwa durch Inanspruchnahme eines teuren
Kontokorrentkredites) bleibt selbstverständlich unberührt. Leistungsstörung/Kaufrecht
Das
Recht der Leistungsstörung bei Kauf von Sachen wird neu geregelt. Nach neuem
Recht ist die Lieferung einer mangelfreien
Sache eine Hauptleistungspflicht des Verkäufers (das war bisher nicht so!). Die
Sache ist nach dem Gesetz dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Lieferung die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist,
ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet und sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist. Zur
Beschaffenheit einer Sache gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach
Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers, insbesondere in der Werbung,
erwarten durfte. Wenn also ein namhafter Autohersteller sein neuestes Modell als
Drei-Liter-Auto anpreist, dann ist es mangelhaft, wenn es tatsächlich vier
Liter verbraucht. Der Käufer hat dann die unten genannten Rechte. Neu
ins Gesetz aufgenommen wurde auch die „Ikeaklausel“: Ein Sachmangel liegt
bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung
mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. Künftig
kann der Käufer nach seiner Wahl bei Lieferung einer mangelhaften Sache die
Beseitigung des Mangels der gekauften Sache oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann jedoch die
vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie im Vergleich
zur Alternative unverhältnismäßig ist. Praktisch wird dies auf ein
weitgehendes Wahlrecht des Verkäufers hinauslaufen, insbesondere bei
höherwertigen Verbrauchsgütern zunächst eine Reparatur zu versuchen, bei
billigen Massengütern sich hingegen auf die Ersatzlieferung zu beschränken.
Der Verkäufer hat die Kosten der Nacherfüllung zu tragen. Mißlingt dem
Verkäufer die Nacherfüllung auch im zweiten Versuch, so kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Statt zurückzutreten kann
der Käufer auch den Kaufpreis mindern. Verbraucherschutzrichtlinie
Künftig
muß der Verbraucher (Privatperson) bei einem Mangel, der innerhalb von sechs
Monaten nach dem Kauf auftritt, nicht mehr nachweisen, daß der Mangel bereits
bei Kauf vorlag. Vielmehr gilt jetzt eine Beweislastumkehr, es wird widerleglich
vermutet, daß die Sache bereits bei Kauf mangelhaft war. Wird die Vermutung
durch den Verkäufer nicht widerlegt, hat der Käufer die oben beschriebenen
Rechte. Bei einem Auftreten des Mangels nach Ablauf von 7 bis 24 Monaten obliegt
es dem Käufer, nachzuweisen, daß der Mangel bereits bei Übergabe der Sache
bestand. Nach Ablauf von zwei Jahren tritt Verjährung der Ansprüche auf
Mängelbeseitigung ein. Viele große Hersteller haben schon reagiert und bieten
von sich aus eine zweijährige Garantie an. Die Gewährleistungsfrist von zwei
Jahren ist bei dem Kauf von neuen Gütern nicht reduzierbar. Darlehensverträge und Verbraucherkredite
Erstmals
im BGB geregelt wurde auch, welche Pflichten bei einem entgeltlichen
Gelddarlehen bestehen. In weiteren Paragraphen finden sich Bestimmungen, die
Verbraucher bei Darlehensaufnahme und Ratenkaufverträgen schützen sollen. E-Commerce-Richtline
Für
Onlinekäufe sind künftig bestimmte Informationspflichten zu Gunsten der
Käufer festgeschrieben. Insbesondere muß der Anbieter seine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen online zur Verfügung stellen und dem Käufer unmittelbar
nach Erhalt der Bestellung diese bestätigen. Verbraucherschutzgesetze und AGB
Die
Verbraucherschutzgesetze (Haustürwiderrufgesetz, Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz und
Fernabsatzgesetz sowie das Gesetz zur Regelung der AGB) sind künftig in das BGB
integriert, um der Zersplitterung des Zivilrechts entgegenzuwirken. In dem
Zusammenhang wurde für alle Verbraucherverträge, die ein Widerrufsrecht
enthalten müssen, für den Widerruf eine einheitliche Frist von 14 Tagen
bestimmt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Viehkauf
Die
bisherigen Einschränkungen der Gewährleistungsrechte bei Viehkauf werden
aufgehoben. Wenn also Verbraucher in Zukunft Schafe als lebende Rasenmäher
erwerben, haben sie dieselben Gewährleistungsrechte wie bei rein mechanischen
Mähern. Merke, künftig gilt auch für Rindviecher und Pferde: Einem gekauften
Gaul schaut man ins Maul!
[1] Dazu unten unter Leistungsstörungen /Kaufrecht [2] Das kommt bei Steuerberatern selbstverständlich nicht vor!
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