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Einkommensteuergesetz:
Einführung einer Bauabzugssteuer Mitja Wolf, C.O.X. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbhZum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer
Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der ‘Ausländersteuer’
hat der Auftraggeber (im folgenden Leistungsempfänger) von der dem
Auftragnehmer (im folgenden Leistenden) geschuldeten Vergütung einen Teil als
Steuer einzubehalten. Der folgende Text gibt in Form von
Frage und Antwort einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelungen. Bei
welchen Leistungen ist die Steuer einzubehalten? Bei allen im Inland erbrachten
Bauleistungen ist die Steuer einzubehalten. Bauleistungen sind alle Leistungen,
die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dienen. Neben dem Neubau von Gebäuden und anderen Bauwerken zählen
zu den Bauleistungen also auch die Leistungen von Handwerkern wie die Reparatur
von Fenstern, das Streichen von Wänden oder die Badrenovierung.
Wer
hat die Steuer einzubehalten? Jeder Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes und juristische Personen des öffentlichen Rechts haben die
Steuer einzubehalten. Zu den Unternehmern zählen auch die sogenannten
Kleinunternehmer, also solche, die keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen
auszuweisen brauchen, da ihr Bruttoumsatz weniger als 16.620 EUR im Jahr beträgt.
Ebenfalls zu den Unternehmern zählen aber auch solche Personen und Betriebe,
deren Umsatz steuerfrei ist, also z.B. viele Betriebe von
Wohlfahrtseinrichtungen. Zu den Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zählt
auch jeder, der ein Haus oder eine Eigentumswohnung vermietet! Es kommt also
nicht darauf an, ob der Unternehmer für seine eigenen Umsätze Umsatzsteuer abführen
muß. Die Abzugsverpflichtung betrifft jedoch nur den unternehmerischen Bereich
des Auftraggebers. Wird eine Bauleistung ausschließlich für den
nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, findet der
Steuerabzug nicht statt. In
welcher Höhe muß Steuer einbehalten werden? Die Steuer beträgt 15% der
Gegenleistung (des gezahlten Betrages vor Abzug der Steuer) inklusive der
Umsatzsteuer. Bei einer Rechnung über 11.600 EUR, die auch in dieser Höhe
bezahlt wird, beträgt der Steuerabzug also 1.740 EUR. Der Steuerabzug richtet
sich jedoch nicht nach der Rechnung, sondern immer nach der Zahlung, bei
Skontoabzug vermindert sich also entsprechend der einzubehaltende Betrag. Wie
funktioniert das Verfahren, wenn Steuer einzubehalten ist? Der Leistungsempfänger hat die
einbehaltene Steuer bis zum 10. Tag des folgenden Monats beim Finanzamt des
Leistenden (!) anzumelden (auf amtlichen Vordruck) und abzuführen. Weiter muß
der Leistungsempfänger/Auftraggeber mit dem Leistenden/Auftragnehmer unter
Angabe 1.
des Namens und der Anschrift des
Leistenden, 2.
des Rechnungsbetrages, des
Rechnungsdatums und des Zahlungstages, 3.
der Höhe des Steuerabzugs und 4. des Finanzamts, bei dem der
Abzugsbetrag angemeldet worden ist, über den Steuerabzug abrechnen. Und
wenn der Leistungsempfänger (rechtswidrig) die Steuer nicht einbehält? Der Leistungsempfänger haftet für
einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger
haftet auch, wenn er einer ihm vorgelegten Freistellungsbescheinigung vertraut
hat und wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß diese
durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt war. Um sich abzusichern
kann der Leistungsempfänger beim Bundesamt für Finanzen Auskunft über die ihm
vorgelegte Freistellungsbescheinigung einholen. Wann
muß der Steuerabzug nicht
vorgenommen werden? Der Steuerabzug muß nicht vorgenommen
werden, wenn der Leistende (Bauunternehmer) dem Leistungsempfänger
(Auftraggeber) eine im Zeitpunkt der Gegenleistung (Bezahlung) gültige
Freistellungsbescheinigung vorlegt. Der Steuerabzug kann ebenfalls unterbleiben,
wenn die Gegenleistung (Bezahlung) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
5.000 EUR nicht übersteigen wird. Bei allen Kleinaufträgen wird auf den
Steuerabzug also verzichtet. Wie
kommt der Leistende zu einer Freistellungsbescheinigung? Auf Antrag des Leistenden hat das für
ihn zuständige Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. In der Bescheinigung sind anzugeben: 1.
Name, Anschrift und Steuernummer
des Leistenden, 2.
Geltungsdauer der Bescheinigung, 3.
Umfang der Freistellung sowie
der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt. 4. das ausstellende Finanzamt. Die Freistellungsbescheinigung kann
dabei auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren,
oder bezogen auf einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Welche
Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Freistellungsbescheinigung erteilt
wird? Eine Freistellungsbescheinigung darf
nur erteilt werden, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Eine Gefährdung
kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende 1.
seinen Betrieb nicht beim
Finanzamt angemeldet hat, 2.
dem Finanzamt gegenüber seiner
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, 3.
wenn nachhaltig
Steuerrückstände bestehen oder unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen bzw.
Steuererklärungen festgestellt werden oder der Leistende diese wiederholt
nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. Eine Bescheinigung soll ferner erteilt
werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, daß keine zu sichernden Steueransprüche
bestehen. Gibt
es Erleichterungen für Unternehmer, die ausschließlich Vermietungsumsätze
ausführen? Vermieter müssen den Steuerabzug erst
vornehmen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 15.000 EUR an den
jeweiligen Leistenden zahlen werden. Vermieter, die nicht mehr als zwei
Wohnungen vermieten, sind ganz von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit.
Soweit Vermieter außer der Vermietung von nur zwei Wohnungen noch andere Umsätze
tätigen, so müssen sie den Steuerabzug nur für diese anderen Umsätze
vornehmen. Und
wie kommt der Leistende wieder an die für ihn einbehaltene Steuer? Er kann die einbehaltene
Bauabzugssteuer mit anderen von ihm zu bezahlenden Steuern verrechnen lassen und
zwar in folgender Reihenfolge: 1.
einbehaltene und angemeldete
Lohnsteuer, 2.
Vorauszahlungen auf die
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, des Jahres, in dem die Leistung
erbracht worden ist (auf den Zahlungszeitpunkt kommt es nicht an!), 3.
Einkommen- oder Körperschaftsteuer
des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, 4.
mit der vom Leistenden selbst
(diesmal als Leistungsempfänger) einbehaltenen und angemeldeten
Bauabzugssteuer. Kann
der Leistende sich die einbehaltene Bauabzugssteuer auch erstatten lassen? Auf Antrag des Leistenden erstattet das
zuständige Finanzamt den Abzugsbetrag. Die Erstattung setzt voraus, daß der
Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine
Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder
der Leistende glaubhaft macht, daß im Veranlagungsjahr keine zu sichernden
Steueransprüche entstehen werden. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenen
Muster zu stellen. Noch
was: Und was passiert, wenn eine Leistung sowohl die Voraussetzungen des
Umsatzsteuerabzugsverfahren, als auch diejenigen des Bausteuerabzugsverfahrens
erfüllt? In diesem Falle müssen beide
Abzugsverfahren angewandt werden:
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