Betriebsausgaben, Werbungskosten: Personalcomputer, Mobiltelefone und InternetMitja Wolf, C.O.X. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbhSteuerlich abzugsfähig sind Ausgaben, die durch die Einkünfteerzielung veranlaßt sind. Nicht abzugsfähig sind hingegen Ausgaben, die für den Haushalt und die Lebensführung des Steuerpflichtigen bestimmt sind. Bei den Ausgaben für PC, Mobiltelefone und Internet ist regelmäßig davon auszugehen, daß eine private Mitveranlassung dieser Ausgaben gegeben ist. Prinzipiell gilt bei derartigen Ausgaben ein Aufteilungsverbot, d.h. es ist eigentlich nicht möglich, diese Ausgaben in einen privaten und einen beruflich/betrieblich veranlaßten Anteil aufzuteilen. In letzter Zeit ist jedoch in dieser und anderer Hinsicht Bewegung in die steuerliche Beurteilung gekommen:
PC: Anteilige betriebliche / berufliche Aufwendungen als Betriebsausgaben / Werbungskosten absetzbarNach einem neuen Erlass der Finanzbehörden steht einer Aufteilung der Aufwendungen für den PC nichts mehr entgegen. Die Aufwendungen sollen geltend gemacht werden dürfen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind, gegebenenfalls im Wege der Schätzung. Nach einem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz kann bei einem Arbeitnehmer, der den weitaus größten Teil seiner Arbeitsleistung außer Haus erbringt, die berufliche Nutzung des privaten PC griffweise mit 35% geschätzt werden. Geltend gemacht werden dürfen ebenfalls die Aufwendungen für die Peripheriegeräte und sonstige mit der Nutzung in Zusammenhang stehende Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Internetnutzung[1].
Peripheriegeräte als geringwertige Wirtschaftsgüter anerkanntSoweit Wirtschaftsgüter dem Betrieb länger als ein Jahr dienen, sind ihre Anschaffungskosten durch Abschreibungen pro rata temporis (zeitanteilig) auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Dies gilt nicht für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungskosten 410€ nicht übersteigen, sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter. Das problematische Kriterium, um in den Genuß dieser Vereinfachung zu gelangen, ist die selbständige Nutzungsfähigkeit. Bislang ist die wohl herrschende Meinung davon ausgegangen, Peripheriegeräte zu PCs wie Drucker, Scanner, externe Speichermedien etc. seien nur mit dem PC und eben nicht selbständig nutzungsfähig. Daher war eine sofortige Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Aufwand im Jahr der Anschaffung nicht möglich. Es gibt nunmehr ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, welches, mehr nebenbei, Peripheriegeräte als selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter anerkennt. Unserer Ansicht nach können daher künftig, soweit gewünscht, diese Geräte steuerlich als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Allerdings ist bislang noch nicht davon auszugehen, daß die Finanzbehörden in jedem Fall einem solchen Vorgehen zustimmen werden.
Steuerfreie PC- und Internetnutzung für ArbeitnehmerAb dem Kalenderjahr 2000 gehören die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten nicht mehr zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sie sind steuerbefreit. Von der Steuerfreistellung werden alle Vorteile erfaßt, die dem Arbeitnehmer durch die Nutzung entstehen. Dazu gehören nicht nur die anteiligen Aufwendungen für die Anschaffung oder die Miete der Geräte, sondern auch die durch die Nutzung entstehenden Grund- und Verbindungsentgelte einschließlich der Kosten der Internetnutzung. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um Geräte handelt, die dem Arbeitgeber gehören. Diese Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für Unternehmer. Bei den Gewinneinkünften sind die Aufwendungen zunächst in vollem Umfang Betriebsausgaben. Die private Nutzung ist durch eine Nutzungsentnahme in der Gewinnermittlung zu korrigieren, wobei die private Nutzung gegebenenfalls im Schätzungswege ermittelt werden kann.
Pauschalbesteuerung der Überlassung von PC an ArbeitnehmerEbenfalls seit 2000 ist mit einer weiteren Gesetzesänderung eine neue Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung geschaffen worden. Nach dem neuen § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG ist künftig eine pauschale Lohnsteuer von 25% zulässig bei der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von PC oder Zubehör, bei Gewährung eines unentgeltlichen oder verbilligten Internetzuganges sowie bei Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung. Interessant ist diese Pauschalierungsmöglichkeit sicherlich in allen jenen Fällen, in denen Arbeitnehmer planen, daß ’13. Gehalt‘ für den Erwerb eines PC zu verwenden. Läßt sich statt der Barzahlung die Übereignung eines PC durch den Arbeitgeber vereinbaren, so kann unter Umständen erheblich Lohnsteuer eingespart werden.
UmsatzsteuerNoch offen ist die künftige umsatzsteuerliche Behandlung der Nutzung betrieblicher Infrastruktur zum privaten Surfen. Nach der derzeitigen Gesetzeslage handelt es sich grundsätzlich um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang (§ 3 Abs. 9a UStG). Allerdings liegen nicht steuerbare Leistungen vor, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlaßt sind, wenn die Nutzung betrieblicher Einrichtungen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Solche betrieblichen Zwecke können zum Beispiel im Heranführen und Vertrautmachen mit den neuen technischen Möglichkeiten des Internets zu sehen sein. [1] Die Telefongebühren dürfen abgezogen werden, soweit für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten der Anteil der beruflichen/betrieblichen Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen im Einzelnen nachgewiesen wird. Dieser Anteil kann dann für das gesamte Jahr zu Grunde gelegt werden. Telekommunikationsaufwendungen sind Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlaßt sind. Dabei können die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) abgezogen werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich/betrieblich veranlaßte Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 EUR monatlich als Werbungskosten anerkannt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. |