Neuregelung der 325 €-Jobs (630DM-Jobs)Michael Ernst-Pörksen & Mitja Wolf, C.O.X. Steuerberatungsgesellschaft, März 2002Durch die Einführung der Sozialversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ergeben sich gravierende Auswirkungen für 325 €-Jobs. 1. Einheitliche 325 €-GrenzeIn Ost- und Westdeutschland gilt jetzt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 325 € Arbeitsentgelt im Monat. Sie wird künftig nicht mehr erhöht. 2. Sozialversicherung: Künftig besteht Beitragspflicht!2.1 Geringfügige AlleinbeschäftigungFür Beschäftigte, deren sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt regelmäßig 325 € im Monat nicht übersteigt, muß der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen, und zwar 12 % vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und grundsätzlich 10 % an die gesetzliche Krankenversicherung. Eine Ausnahme gilt bei der Krankenversicherung für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und auch nicht als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert sind. Dies betrifft besonders Beamte und privat krankenversicherte Selbständige. Für geringfügig Beschäftigte, die diesem Personenkreis angehören, muß der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 12 % bezahlen, aber keine Krankenversicherungsbeiträge. 2.2 Nebenbeschäftigung und HauptbeschäftigungWenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausübt und das Arbeitsentgelt insgesamt die 325 €-Grenze überschreitet, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der üblichen Beitragspflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um geringfügig entlohnte oder um weitere versicherungspflichtige Beschäftigungen handelt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen dann für jede einzelne Beschäftigung die üblichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge sowie möglicherweise auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte tragen. Diese Regelung gilt nur für Nebenbeschäftigte, die im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Für nicht sozialversicherungspflichtige Beamte, Pensionäre, Selbständige oder Rentner, die einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgehen, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die insgesamt nicht mehr als 325 € monatlich verdienen (siehe 2.1). 2.3 Arbeitnehmer kann Beitrag zur Rentenversicherung aufstockenGeringfügig Beschäftigte erhalten die Möglichkeit, in der Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und durch die Ergänzung des Arbeitgeberbeitrages zum vollwertigen Pflichtbeitrag Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung zu erwerben. 2.4. VerfahrenGeringfügig Beschäftigte werden in das normale Meldeverfahren einbezogen. Alle über den 31. März 1999 hinaus in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen müssen zum 1. April 1999 neu angemeldet werden. Die Meldungen sind bei der Krankenkasse einzureichen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist oder zuletzt versichert war. Der Arbeitgeber muß seine geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer über die Möglichkeit aufklären, daß neben dem Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung auch ein Arbeitnehmerbeitrag geleistet werden kann. 3. BesteuerungGeringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsanteil einer Rente, Zinseinnahmen nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags und des Sparerfreibetrags, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung; nicht dagegen steuerfreie Einnahmen. Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt ebenfalls außer Ansatz. Bei der Besteuerung von Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung ist zwischen drei Möglichkeiten zu unterscheiden:
3.1. Freistellung von der BesteuerungDie Steuerfreiheit setzt voraus, daß
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nur dann steuerfrei ausbezahlen, wenn ihm eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorliegt. Diese Freistellungsbescheinigung beantragt der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer bei dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Er muß dabei erklären, daß er neben dem Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung keine weiteren in der Summe positiven Einkünfte bezieht. 3.2 Besteuerung nach LohnsteuerkarteDas Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung kann auch - wie bisher - nach Maßgabe einer vorgelegten Lohnsteuerkarte versteuert werden. Die Höhe des Steuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. 3.3. PauschalbesteuerungDie Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte durch den Arbeitgeber besteht unverändert weiterhin. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist zulässig, wenn der Arbeitslohn bei monatlicher Zahlung 325 € nicht übersteigt. Der Pauschalsteuersatz beträgt 20 % des Arbeitslohnes, bei der Berrechnung dürfen weder die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge noch die pauschale Lohnsteuer mindernd berücksichtigt werden.
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