Neue Regelungen zur Scheinselbständigkeit

Michael Ernst-Pörksen & Mitja Wolf, C.O.X. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbh, April 1999

 Der Bundestag hat noch Ende Dezember 98 zwei Gesetzesänderungen verabschiedet, die für Selbständige und Freiberufliche unter Umständen gravierende Folgen haben können. Mit den Änderungen sollen ab 1.1.1999 die sogenannten Scheinselbständigen der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden. In den Presseberichten über die Novelle ist dabei vielfach nicht deutlich geworden, daß es sich um zwei Änderungen handelt, die unterschiedliche Adressaten haben und unterschiedliche Rechtsfolgen.

I. Umkehr der Beweislast bei Zweifeln an der Arbeitnehmereigenschaft

Unter Scheinselbständigen versteht man Personen, die formal selbständig sind, ein Gewerbe angemeldet haben und auch die entsprechenden Steuern zahlen, jedoch häufig nur für einen Auftraggeber arbeiten und de facto wie ein Arbeitnehmer in dessen Unternehmen eingebunden sind. Diese Personen waren auch schon nach der bisherigen gefestigten Rechtsprechung in Wirklichkeit Arbeitnehmer, die nur ‚fälschlich‘ als Selbständige behandelt wurden.

Für die Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, sind eine Gewichtung und die Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls maßgebend. Liegen sowohl Merkmale vor, die für eine Beschäftigung sprechen, als auch solche, die eher auf die Selbständigkeit hindeuten, kommt es darauf an, welche Merkmale in ihrer Bedeutung über-wiegen.

§ 7 (4) SGB IV begründet nun eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Arbeitnehmerstatus:

"Bei Personen, die erwerbstätig sind und

  1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

  2. regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,

  3. für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder

  4. nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,

wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen."

Rechtsfolge der Vermutung des § 7 SGB IV (4) ist die Sozialversicherungspflicht des angesprochenen Personenkreises.

Zu den Kriterien:

  1. Neben Familienangehörigen führt auch die Beschäftigung nicht versicherungspflichtiger Beschäftigter nicht zu einer Widerlegung des Kriteriums. Dabei handelt es sich um die sogenannten 630DM-Jobs, bei denen auch nach der Neuregelung keine Versicherungspflicht für die Beschäftigten besteht.

  2. Nach einem Beschluß der Sozialversicherungsträger bedeutet im "wesentlichen nur für einen Auftraggeber" tätig sein: zu 80% und mehr.

  3. Die Nummer 3 wird vor allem als erfüllt angesehen, wenn für den Auftraggeber neben dem ‚Scheinselbständigen‘ andere Arbeitnehmer arbeiten, die mit denselben oder ähnlichen Aufgaben betreut sind.

  4. Nicht am Markt tritt auf, wer ausschließlich oder so gut wie ausschließlich mit einem Ge-schäftspartner kontrahiert, bzw. von diesem die Bedingungen seines Marktauftrittes wie Angebot, Preis, Konditionen vorgegeben bekommt, also in seinen unternehmerischen Entscheidungen nicht frei ist.

Bei Vorliegen von mindestens zwei der vier Kriterien des § 7 Absatzes 4 Satz 1 SGB IV besteht eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Wenn auch vor Gericht und trotz der Ermittlungspflichten von Amts wegen, nicht zu klären ist, ob in einem bestimmten Fall eine Beschäftigung gegen Entgelt vorliegt, wirkt sich die neue Regelung aus, da dann abweichend von der bisherigen Rechtslage zugunsten der Versicherungspflicht entschieden werden muß. Mußte bisher der Sozialversicherungsträger die Versicherungspflicht beweisen, muß jetzt der Betroffene seine Selbständigkeit beweisen.

Fallen anläßlich von Betriebsprüfungen Arbeitnehmer auf, die bislang als Selbständige behandelt wurden, wird der nunmehrige Arbeitgeber verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge der letzten vier Jahre rückwirkend zu entrichten. Im Allgemeinen ohne Möglichkeit, den Arbeitnehmeranteil von dem ‚neuen‘ Arbeitnehmer erlangen zu können.

Wichtig ist auch, daß diese Vermutung keine Ausstrahlung auf das Arbeits- oder Steuerrecht hat. Arbeits- und steuerrechtlich bleibt der sozialversicherungsrechtliche ‚Scheinselbständige‘ weiter Selbständiger.

II. Rentenversicherungspflicht für bestimmte Selbständige

Im Gegensatz zu der lediglich "klarstellenden" Regelung des § 7 SGB IV ist durch den neuen § 2 Nr. 9 SGB VI eine echte Erweiterung des sozialversicherungspflichtigen Personenkreises erfolgt:

"Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§7 Abs. 4 Satz 3 SGB IV) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige) ... unterliegen der Rentenversicherungspflicht."

Für diesen Personenkreis gilt automatisch auch die Vermutung des § 7 SGB IV eines Arbeitnehmerstatus. Vorrangig ist daher diese Vermutung zu prüfen, nur wenn sie entkräftet werden kann (es sich also "wirklich" um einen Selbständigen handelt) ist § 2 Nr. 9 SGB VI einschlägig.

Rechtsfolge dieser Vermutung ist die Rentenversicherungspflicht des "Scheinselbständigen". Er muß einen vollen Rentenbeitrag zahlen. Dabei wird zunächst pauschal vom deutschen Durchschnittseinkommen ausgegangen. Auf Antrag wird jedoch der Einzelfall geprüft und eine individuelle Einstufung vorgenommen wie sie bisher schon für freiwillig Versicherte üblich war. Existenzgründer (für die die Vermutung fast zwangsläufig gelten dürfte) zahlen in den ersten drei Jahren nur den halben Satz.

Selbständige die bereits vor dem 10.12.1998 eine private Lebensversicherung abgeschlossen haben, können sich auf Antrag, der vor dem 30.6.1999 gestellt sein muß, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie ihre private Versicherung soweit aufstocken, daß der Beitrag mindestens dem Beitrag entspricht, der in die Rentenversicherung einzuzahlen wäre.

Mit dieser Neuregelung werden also ganz bewußt Selbständige der Versicherungspflicht unterworfen. Angebliches Ziel dieser Regelung ist es, den Betroffenen zu einer sozialen Absicherung zu verhelfen. Vorrangiges Ziel der neuen Nr.9 dürfte aber weniger der soziale Schutz der Betroffenen sein, als vielmehr die Sanierung der Rentenkassen. Die eigentliche Stoßrichtung wird auch daran deutlich, daß eine private Absicherung für den Selbständigen keineswegs die gleiche Leistung wie die gesetzliche Rentenversicherung bieten muß, sie muß vielmehr genausoviel kosten!

 

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