Scheinselbständigkeit 2000

Teil 1: Amtsermittlungsgrundsatz und Vermutungsregelung

Michael Ernst-Pörksen, C.O.X. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbh

In George Orwell‘s "1984" zieren die drei Parolen der Partei das Ministerium für Wahrheit: "Krieg ist Frieden. Freiheit ist Sklaverei. Unwissenheit ist Stärke".

Ganz auf dieser Linie sprachlicher Verdrehung trägt die Neuregelung der gesetzlichen Änderung ( ! ) zur Sozialversicherungspflicht bestimmter Selbständigeneinkünfte nun den vorwärts gerichteten Namen "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit". Nach wie vor geht es um die Neufassung des § 7 SGB IV, der mit "Beschäftigung" überschrieben ist und in dessen Absatz (1) es zunächst scheinbar eindeutig heißt:

"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers." (§ 7 (1) SBG IV)

In einem gemeinsamen Rundschreiben vom 20.12.99 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erneut Stellung genommen zur Frage, wie sie selbst das Gesetz anwenden wollen. Das Schreiben ist als Download unter www.vdr.de verfügbar und ersetzt die entsprechenden Schreiben vom 19.1.99 und vom 18.8.99.

Die (neue) Vermutungsregelung des § 7 (4) SGB IV

Zentraler Punkt des Rundschreibens ist, daß mit der Neuregelung, die im wesentlichen die Vorschläge einer von der Bundesregierung eingesetzten Kommission nachvollzieht, die 1999 eingerichtete Vermutungsregelung des § 7 (4) SGB IV weitestgehend relativiert wird und nur noch dann greifen soll, wenn Auftraggeber/Arbeitgeber und Auftragnehmer/Arbeitnehmer bei der Klärung sozialversicherungsrechtlicher Fragen die Mitwirkung verweigern.

§ 7 (4) SGB IV hat nun folgenden Wortlaut:

"Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:

  1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;

  2. sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;

  3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;

  4. ihre Tätigkeit läßt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;

  5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden."

Zu 1: Eigene Beschäftigte

"Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt."

Es wird davon ausgegangen, daß abhängig Beschäftigte in der Regel die von ihnen zu erbringende Arbeitsleistung nicht auf andere Personen übertragen können, sondern diese selbst erbringen müssen. Die Frage also, ob ein Auftragnehmer selbst Arbeitgeberfunktion ausübt, wird deshalb zur Beurteilung seines Selbständigenstatus für bedeutsam gehalten. Dabei werden allein jene Beschäftigten berücksichtigt, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig DM 630 übersteigt. Auszubildende werden als Arbeitnehmer berücksichtigt. Die Anzahl der "regelmäßig" beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sich nach der Zahl der Arbeitsplätze, die kontinuierlich besetzt sind. Unterbrechungen durch Nichtbesetzung von bis zu zwei Monaten werden für unschädlich gehalten. Beschäftigte Familienangehörige werden wie alle anderen Arbeitnehmer berücksichtigt. Auf die Art der Tätigkeit kommt es nicht an.

Zu 2: Bindung an einen Auftraggeber

"Die Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig."

Eines der entscheidenden Kriterien bei der Beurteilung der Selbständigkeit von Auftragnehmern ist der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber. Ist vertraglich bereits geregelt, daß der Auftragnehmer ausschließlich für den einen Auftraggeber tätig werden darf, spricht dies gegen eine selbständige Tätigkeit des Auftragnehmers.

"Auf Dauer" bedeutet nach Ansicht der Sozialversicherungsträger, daß die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Branchenspezifische Besonderheiten sind dabei zu berücksichtigen. Eine auf ein zeitlich begrenztes Projekt begrenzte Tätigkeit wird nicht als dauerhaft angesehen, wenn die Projektdauer ein Jahr nicht übersteigt. Eine Bindung an einen Auftraggeber wird allerdings dann angenommen, wenn im einzelnen zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisses mit demselben Auftraggeber aufeinander folgen. Sogenannte Existenzgründer (selbständig tätig seit bis zu drei Jahren) müssen die Zusammenarbeit mit mehreren Auftragnehmern zumindest anstreben.

"Im Wesentlichen" bedeutet nach Auffassung der Sozialversicherungsträger, daß der Auftragnehmer mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten bezieht.

(wird fortgesetzt)

 

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